Erwägungsgrund 10 32026D1732
Es obliegt der Kommission, nach Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), die Union zu vertreten und die vom Rat im Einklang mit den Verträgen festgelegten Standpunkte der Union zum Ausdruck zu bringen. Es obliegt dem Rat, seine Aufgaben der Politikgestaltung und Koordinierung nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 1 EUV wahrzunehmen, indem er die Standpunkte festlegt, die im Namen der Union in dem mit dem Abkommen eingesetzten Kooperationsrat und in den mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüssen zu vertreten sind. Wenn der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat oder die mit dem Abkommen eingesetzten Sonderausschüsse aufgefordert werden, rechtswirksame Akte zu erlassen, so sind die im Namen der Union in diesen gemeinsamen Gremien zu vertretenden Standpunkte nach dem in Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Verfahren festzulegen.