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Die Standpunkte, die im Namen der Union in den mit Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen in Bezug auf Beschlüsse dieser Ausschüsse zu vertreten sind, die lediglich eine Ausdehnung der Anwendung von Rechtsakten der Union – vorbehaltlich der erforderlichen technischen Anpassungen auf das Vereinigte Königreich – in Bezug auf Gibraltar –zum Gegenstand haben, werden von der Kommission angenommen.
Die Standpunkte, die im Namen der Union in den mit Artikel 23 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Sonderausschüssen in Bezug auf Beschlüsse dieser Ausschüsse über technische Änderungen des Abkommens nach Artikel 75 Absatz 3, Artikel 92 Absatz 3, Artikel 123 Absatz 2, Artikel 125 Absatz 2, Artikel 154 Absatz 3, Artikel 184 Absatz 7, Artikel 257 Absatz 5 und Artikel 283 Absatz 5 Buchstaben a und d des Abkommens zu vertreten sind, werden von der Kommission festgelegt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.