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Beschlüsse der Union, im Rahmen des Abkommens folgende Maßnahmen zu ergreifen, werden von der Kommission unter den in den entsprechenden Bestimmungen des Abkommens festgelegten Voraussetzungen gefasst:
die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 67;
die Anwendung von Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gleichgewichts nach Artikel 198 Absatz 6;
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 209 Absatz 3;
die Anwendung des Schutzklauselverfahrens nach Artikel 249;
die Aussetzung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 252 Absatz 2 oder die Anwendung von Maßnahmen nach Artikel 252 Absatz 3;
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen nach Artikel 284.
Die Kommission unterrichtet den Rat umgehend von ihrer Absicht, eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen anzunehmen, um einen sinnvollen Gedankenaustausch innerhalb des Rates zu ermöglichen. Die Kommission trägt den geäußerten Ansichten umfassend Rechnung. Die Kommission unterrichtet gegebenenfalls auch das Europäische Parlament.
Die Kommission kann Maßnahmen zur Wiedereinsetzung der Rechte und Pflichten aus dem Abkommen, wie sie vor der Annahme der in Absatz 1 genannten Maßnahmen bestanden, annehmen. Absatz 2 gilt entsprechend.
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel 374 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit;
Vorbehaltlich des Artikels 3 Absatz 3 werden die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßnahmen ergriffen.
Die in diesem Artikel genannten Abhilfemaßnahmen können Folgendes umfassen: a) Sofortmaßnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013;…
die Anwendung von Abhilfemaßnahmen und die Aussetzung von Verpflichtungen gemäß Artikel LPFOFCSD.3.12 [Abhilfemaßnahmen] des Abkommens über Handel und…
Die Kommission kann folgende Maßnahmen treffen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.