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Die Behörden Spaniens sollten – im Rahmen der Evaluierung der Durchführung von Teil Zwei des Abkommens, die der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat nach vier Jahren vornehmen wird – eine Bewertung der Umsetzung der einschlägigen bilateralen Verwaltungsvereinbarungen vorlegen.
Jeder Mitgliedstaat überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Hinblick auf ihn selbst im Einklang mit dieser…
Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens ist es erforderlich, dass Spanien und das Vereinigte Königreich einen Umsetzungsplan und bestimmte…
Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission im Voraus über die Aussetzung oder Beendigung des in Artikel 7 des Abkommens genannten Umsetzungsplans (im…
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sollte die Verwaltungsbehörde dafür sorgen, dass die Evaluierungen von Kooperationsprogrammen auf der Grundlage des…
Bis zum 30. Juni 2026 legen die zuständigen spanischen Behörden der Kommission einen Bericht über die Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 vor. Die…
Unter Berücksichtigung des vollständigen Zyklus der Besuche der Agentur in den Mitgliedstaaten zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 2009/18/EG sollte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.