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Für das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens ist es erforderlich, dass Spanien und das Vereinigte Königreich einen Umsetzungsplan und bestimmte Verwaltungsvereinbarungen schließen. Ohne diesen Plan und diese Vereinbarungen können die entsprechenden Teile des Abkommens nicht angewandt werden. Es wäre daher erforderlich, die Aussetzung der entsprechenden Teile des Abkommens für den Zeitraum vorzusehen, in dem der Umsetzungsplan oder die Verwaltungsvereinbarungen von Spanien ausgesetzt oder beendet werden. Um den Vorrechten des Rates gemäß den Verträgen Rechnung zu tragen, sollte Spanien die Kommission und den Rat im Voraus unterrichten und die zum Ausdruck gebrachten Ansichten berücksichtigen, bevor es diese Aussetzung oder Beendigung des Umsetzungsplans oder etwaiger Verwaltungsvereinbarungen vornimmt.
Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission im Voraus über die Aussetzung oder Beendigung des in Artikel 7 des Abkommens genannten Umsetzungsplans (im…
Die Behörden Spaniens sollten – im Rahmen der Evaluierung der Durchführung von Teil Zwei des Abkommens, die der mit dem Abkommen eingesetzte Kooperationsrat…
Angesichts der außergewöhnlichen Situation des Vereinigten Königreichs in Bezug auf die Union und der durch das Ende des Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020…
Nach Artikel 126 Absatz 9 AEUV kann der Rat im Rahmen seines nach diesem Artikel gefassten Beschlusses zur Inverzugsetzung den betreffenden Mitgliedstaat…
Mechanismen zur Gewährleistung einer Verknüpfung zwischen den Förderstrategien der Union und der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union sollten weiter…
Der Rat setzt Spanien eine Frist bis zum 15. Oktober 2016, damit es wirksame Maßnahmen ergreift und dem Rat und der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1a der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.