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Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission im Voraus über die Aussetzung oder Beendigung des in Artikel 7 des Abkommens genannten Umsetzungsplans (im Folgenden „Umsetzungsplan“) oder der in den Artikeln 29, 33, 38, 55, 56, 251, 260 und 265 des Abkommens und im Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit genannten Verwaltungsvereinbarungen (im Folgenden „Verwaltungsvereinbarungen“), um vor dieser Aussetzung oder Beendigung einen sinnvollen Gedankenaustausch im Rat zu ermöglichen. Spanien trägt den geäußerten Ansichten Rechnung.
Spanien unterrichtet den Rat und die Kommission über die Aussetzung oder Beendigung des Umsetzungsplans oder der Verwaltungsvereinbarungen durch das Vereinigte Königreich.
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