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Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße (im Folgenden „EU-Schweiz-Abkommen“) ist die Beförderung von Personen mit Kraftomnibussen zwischen zwei im Gebiet einer Vertragspartei des EU-Schweiz-Abkommens liegenden Orten durch einen im Gebiet der anderen Vertragspartei niedergelassenen Verkehrsunternehmer, die sogenannte Kabotage, nicht zulässig.
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens können die auf Grundlage von zum Zeitpunkt seines Abschlusses am 21. Juni 1999 geltenden bilateralen…
Internationale Verpflichtungen, durch die es in der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmen gestattet wird, Kabotagebeförderungen in der Union…
Von Verkehrsunternehmern, die aus Drittländern kommen und über keine Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verfügen, innerhalb der Union…
Aus dem gleichen Grund sollten Kabotagebeförderungen nur in der Grenzregion Österreichs und für die Bereitstellung von grenzüberschreitenden…
Zudem dürfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates Kabotagebeförderungen innerhalb der Union nur unter bestimmten…
Durch Kabotagebeförderungen kann der Auslastungsgrad der Fahrzeuge und damit die Wirtschaftlichkeit der grenzüberschreitenden Personenverkehrdienste mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.