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Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens können die auf Grundlage von zum Zeitpunkt seines Abschlusses am 21. Juni 1999 geltenden bilateralen EU-Schweiz-Abkommens zwischen Mitgliedstaaten und der Schweiz bestehenden Rechte im Bereich Kabotage weiterhin unter der Bedingung wahrgenommen werden, dass die in der Union niedergelassenen Verkehrsunternehmer gleichbehandelt werden und keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Nach der bilateralen Vereinbarung über den Straßenverkehr zwischen Österreich und der Schweiz vom 22. Oktober 1958 (im Folgenden „Österreichisch-Schweizerische-Vereinbarung“) ist Kabotage bei der Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen den beiden Ländern nicht zulässig. Daher zählt das Recht, solche Beförderungen durchzuführen, nicht zu den in Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens genannten Rechten.
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf…
Internationale Verpflichtungen, durch die es in der Schweiz niedergelassenen Verkehrsunternehmen gestattet wird, Kabotagebeförderungen in der Union…
Mit Schreiben vom 17. März 2025 hat Österreich die Ermächtigung durch die Union beantragt, seine bestehende Österreichisch-Schweizerischen- Vereinbarung über…
Aus dem gleichen Grund sollten Kabotagebeförderungen nur in der Grenzregion Österreichs und für die Bereitstellung von grenzüberschreitenden…
Österreich wird hiermit ermächtigt, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz vom 22. Oktober 1958 zur Genehmigung von…
Durch Kabotagebeförderungen kann der Auslastungsgrad der Fahrzeuge und damit die Wirtschaftlichkeit der grenzüberschreitenden Personenverkehrdienste mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.