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Aus dem gleichen Grund sollten Kabotagebeförderungen nur in der Grenzregion Österreichs und für die Bereitstellung von grenzüberschreitenden Personenverkehrsleistungen mit Kraftomnibussen zwischen Österreich und der Schweiz zugelassen werden. Zu diesem Zweck ist es erforderlich, die Grenzregion Österreichs im Sinne dieses Beschlusses in einer Weise zu definieren, die dem Funktionieren der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 gebührend Rechnung trägt und gleichzeitig die Effizienz der betreffenden Beförderungen erhöht —
Durch Kabotagebeförderungen kann der Auslastungsgrad der Fahrzeuge und damit die Wirtschaftlichkeit der grenzüberschreitenden Personenverkehrdienste mit…
Mit Schreiben vom 17. März 2025 hat Österreich die Ermächtigung durch die Union beantragt, seine bestehende Österreichisch-Schweizerischen- Vereinbarung über…
Österreich wird hiermit ermächtigt, seine bestehende bilaterale Vereinbarung über den Straßenverkehr mit der Schweiz vom 22. Oktober 1958 zur Genehmigung von…
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 des EU-Schweiz-Abkommens können die auf Grundlage von zum Zeitpunkt seines Abschlusses am 21. Juni 1999 geltenden bilateralen…
Gemäß Artikel 20 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf…
Wenn ein Kraftfahrer andere Arten von Beförderungen, insbesondere Kabotagebeförderungen oder nicht bilaterale grenzüberschreitende Beförderungen, durchführt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.