Erwägungsgrund 5 32026D1771
Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen hat gemäß Artikel 28 eine unbefristete Geltungsdauer. In Artikel 29 ist vorgesehen, dass jede Vertragspartei das Freiwillige Partnerschaftsabkommen ungeachtet des Artikels 28 durch schriftliche Notifikation an die andere Vertragspartei kündigen kann. Das Freiwillige Partnerschaftsabkommen tritt zwölf Monate nach dieser Notifikation außer Kraft.