Erwägungsgrund 6 32026D1771
Trotz mehrfach vorgeschlagener Verlängerungen der Umsetzungsfristen wurde das Hauptziel des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens, nämlich die Einrichtung und Inbetriebnahme eines FLEGT-Genehmigungssystems, mit dem mittels einer FLEGT-Genehmigung überprüft und bescheinigt werden soll, dass in die Union ausgeführte Holzprodukte legal erzeugt oder rechtmäßig erworben wurden, nicht erreicht. Angesichts des Stands und der Fortschritte bei der Umsetzung des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens seit seinem Inkrafttreten am 1. Dezember 2013 besteht kaum eine Aussicht, dass das FLEGT-Genehmigungssystem innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens vollständig eingerichtet ist und funktioniert. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass Holz und Holzerzeugnisse aus der Republik Liberia im Rahmen des Freiwilligen Partnerschaftsabkommens nicht unter die Bestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates und ab dem 30. Dezember 2025 von Artikel 10 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1115 Europäischen Parlaments und des Rates fallen können.