Erwägungsgrund 2 32026D1852
Artikel 247 des Abkommens sieht die Möglichkeit vor, nach erfolgreicher Prüfung durch die zuständigen nationalen oder regionalen Behörden im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren für den Assoziationsrat neue geografische Angaben in Anhang XVIII (Geschützte geografische Angaben) des Abkommens aufzunehmen.