Erwägungsgrund 2 32018D1733
Gemäß Artikel 209 des Übereinkommens besteht die Möglichkeit, neue geografische Angaben in Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens aufzunehmen, wenn das Einspruchsverfahren und die Prüfung der geografischen Angaben nach Artikel 208 abgeschlossen wurden.