Art. 2 32026D1852BESCHLUSS (EU) 2026/1852 DER KOMMISSION vom 28. Juli 2026 zur Genehmigung — im Namen der Europäischen Union — der Änderung des Anhangs XVIII des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Zentralamerika andererseits (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5236)
Der Vertreter bzw. die Vertreterin der Union im Assoziationsrat wird ermächtigt, den Beschluss des Assoziationsrates im Namen der Union zu genehmigen.
Erwägungsgrund 5 32025D2023BESCHLUSS (EU) 2025/2023 DES RATES vom 2. Oktober 2025 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Königreich Marokko andererseits eingesetzten Assoziationsrat im Hinblick auf die Änderung des Protokolls Nr. 4 zum genannten Abkommen über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu vertreten ist
Es ist zweckmäßig, den im Assoziationsrat im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da der Beschluss des Assoziationsrates rechtswirksam ist.
Art. 2 32020D1301BESCHLUSS (EU) 2020/1301 DER KOMMISSION vom 17. September 2020 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.
Art. 2 32018D1733BESCHLUSS (EU) 2018/1733 DER KOMMISSION vom 14. November 2018 zur Genehmigung der Änderung des Anhangs XIII Anlage 1 des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Ecuador, Kolumbien und Peru andererseits
Der Leiter der Delegation der Union im Handelsausschuss wird ermächtigt, den Beschluss des Ausschusses im Namen der Europäischen Union anzunehmen.
Art. 2 32026D0724BESCHLUSS (EU) 2026/724 DER KOMMISSION vom 24. März 2026 zur Genehmigung der Änderung der Anhänge XXX-A, XXX-C und XXX-D des Assoziierungsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits im Namen der Europäischen Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 1892)
Der Leiter bzw. die Leiterin der Delegation der Union im Unterausschuss wird ermächtigt, die Beschlüsse dieses Unterausschusses im Namen der Union anzunehmen.