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Gemäß Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens formuliert der gemäß Artikel 22.3 des Abkommens eingesetzte Ausschuss „Geistiges Eigentum“ für den gemäß Artikel 22.1 eingesetzten Gemischten Ausschuss auf Ersuchen einer Vertragspartei Empfehlungen für Änderungen des Anhangs 14-B.
Im Einklang mit Artikel 14.53 Absatz 3 des Abkommens empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss am 12. Juni 2023, Anhang 14-B des…
Am 12. Juni 2023 empfahl der Ausschuss „Geistiges Eigentum“ dem Gemischten Ausschuss, Anhang 14-B des Abkommens entsprechend zu ändern.
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte…
Gemäß Artikel 257 Absatz 2 des Übereinkommens ist der von den Vertragsparteien im Einklang mit Artikel 257 Absatz 1 des Übereinkommens eingesetzte…
Mit Artikel 274 des Abkommens wird ein Unterausschuss „Geistiges Eigentum“ eingesetzt, der Änderungen der Liste der geografischen Angaben in Anhang XVIII des…
Änderungen der Anhänge 14-A und 14-B des Abkommens durch Beschluss des durch das Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschusses im Anschluss an Empfehlungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.