Art. 7 32026D1876
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien in Bezug auf den Sonderbeauftragten und die Mitglieder seines Arbeitsstabs, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats erforderlich sind, werden gegebenenfalls mit den Gastländern vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.