Art. 7 32026D1726
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und das reibungslose Funktionieren des Mandats des Sonderbeauftragten und der Mitglieder seines Arbeitsstabs erforderlich sind, werden nach Bedarf mit den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten und der EAD gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.