Art. 7 32024D2098
Vorrechte und Immunitäten des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs
Die Vorrechte, Immunitäten und sonstigen Garantien, die für die Erfüllung und den reibungslosen Ablauf des Mandats des Sonderbeauftragten und seines Arbeitsstabs erforderlich sind, werden mit der Gastpartei bzw. den Gastparteien vereinbart. Die Mitgliedstaaten, der EAD und die Kommission gewähren die hierfür erforderliche Unterstützung.