Erwägungsgrund 2 32026D1898
Nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2025/2445 wird der Direktor der Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen nach einer offenen Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf der Grundlage von Vorschlägen eines Auswahlausschusses, der aus den Generalsekretären des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission besteht, von diesen drei Organen einvernehmlich für eine fünfjährige, nicht verlängerbare Amtszeit ernannt —