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1. GEGENSTAND, ART UND ZWECK DER VERARBEITUNG Im Rahmen der Überwachung der Aufsicht über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen werden personenbezogene Daten für folgende Zwecke verarbeitet: a) Bewertung, ob nationale zuständige Behörden (National Competent Authorities — NCAs) hohe Aufsichtsstandards einheitlich anwenden, und Überprüfung, ob vergleichbare Situationen für den gesamten SSM zu vergleichbaren Ergebnissen führen; b) Erhalt von Ex-ante- und Ex-post-Meldungen der NCAs zu wesentlichen Aufsichtsverfahren und Beschlussentwürfen bezüglich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen mit erheblichen Auswirkungen und hohem Risiko und Beratung von NCAs, um spezifische Aspekte solcher Verfahren eingehender zu bewerten; c) Erhalt von Meldungen der NCAs im Zusammenhang mit besonderen Sachverhalten; d) Durchführung thematischer Überprüfungen, um gezielte Erkenntnisse über die Aufsicht durch NCAs im Hinblick auf definierte Risikobereiche auf der Ebene einzelner weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen oder Gruppen ähnlicher weniger bedeutender Unternehmen zu gewinnen und eine hochwertige Aufsicht zu gewährleisten; e) Mitwirkung an Vor-Ort-Prüfungen bei weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen, um der EZB ein besseres Verständnis der Durchführung der Aufsicht durch die NCAs zu verschaffen. 2. RECHTSGRUNDLAGE Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1725 oder Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und in einigen Mitgliedstaaten Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit Artikel 6 Absätze 4, 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013. 3. BETROFFENE PERSONEN Personenbezogene Daten zu den folgenden Kategorien betroffener Personen dürfen verarbeitet werden: a) Mitarbeiter weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen; b) Mitglieder des Leitungsorgans, Kunden und ihre Garanten, Anteilseigner und Gläubiger, Dienstleister, Berater und externe Abschlussprüfer weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen; c) Mitarbeiter oder Vertreter von Bankenverbänden; d) Mitarbeiter von Organen und Einrichtungen der Union und nationalen und internationalen Behörden; 4. KATEGORIEN VERARBEITETER PERSONENBEZOGENER DATEN Die folgenden Kategorien personenbezogener Daten dürfen verarbeitet werden: a) Angaben zur Identifikation, wie Name, Personalausweis-/Reisepassnummer, Staatsangehörigkeit und Unterschrift; b) Kontaktdaten, wie Postanschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer; c) berufliche Daten im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Beschäftigung und anderen bekleideten Positionen des bestellten Mitglieds sowie der Mitglieder des Leitungsorgans des beaufsichtigten Unternehmens, bei dem die Bestellung erfolgt; d) berufliche Daten zu sonstigen Geschäftstätigkeiten des bestellten Mitglieds im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit; e) Angaben zur finanziellen Situation des bestellten Mitglieds im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit; f) Angaben zu Strafregistereinträgen, strafrechtlichen Ermittlungen und Strafverfahren, relevanten Zivil-/Verwaltungsverfahren und Disziplinarmaßnahmen, einschließlich Verbot der Ausübung der Funktion als Unternehmensleiter, Konkurs, Insolvenz und ähnlicher Verfahren; g) Beschreibung der persönlichen Beziehungen naher Angehöriger des bestellten Mitglieds – im Rahmen eines Verfahrens zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit – zu anderen Mitgliedern des Leitungsorgans und/oder Inhabern von Schlüsselfunktionen des beaufsichtigten Unternehmens, für das die Bestellung erfolgt, seines Mutterunternehmens oder seiner Tochterunternehmen, und ihrer beruflichen und finanziellen Beziehungen zum beaufsichtigten Unternehmen, für das die Bestellung erfolgt, sowie zu dessen Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen; h) Informationen darüber, ob eine Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit bereits von einer anderen zuständigen Behörde durchgeführt wurde, und Informationen über das Ergebnis dieser Beurteilung; i) Äußerungen von Mitarbeitern der EZB oder der NCA zur Leistung des bestellten Mitglieds in seiner aktuellen oder einer früheren Funktion, die sich auf das aktuelle Verfahren zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und persönlichen Zuverlässigkeit auswirken können; j) Informationen über das Verhalten des bestellten Mitglieds in der aktuellen Funktion, die gegebenenfalls bei Neubewertungen relevant sind.
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