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Mit dem Beschluss (EU) 2025/1129 des Rates wurden die Mitgliedstaaten ersucht, im Interesse der Union die Änderungen der IGV (2005), die am 1. Juni 2024 angenommen wurden, vorbehaltlos anzunehmen, sofern die Union gemeinsame Vorschriften bezüglich der in diesen Änderungen behandelten Angelegenheiten erlassen hat.