Beschluss (EU) 2026/1966 des Rates vom 27. August 2026 über den im Namen der Europäischen Union auf der ersten Sitzung des Ausschusses der Vertragsstaaten für die Durchführung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu vertretenden Standpunkt
Die Union ist nicht Vertragspartei der IGV (2005), da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der IGV (2005).
Erwägungsgrund 2 32026D1966
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