Art. 1 Abs. 4 31991L0675Die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Kommission wahrgenommen.
Art. 5 32001D0528Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsführung. Das Sekretariat des Ausschusses wird von der Kommission gestellt.
Art. 6 Abs. 1 32024D2115BESCHLUSS (EU) 2024/2115 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2024 zur Einrichtung eines unabhängigen beratenden Europäischen Fiskalausschusses und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/1937
Der Ausschuss wird von einem Sekretariat unterstützt, das aus der Sekretariatsleitung und mit den entsprechenden Unterstützungsaufgaben befassten Mitarbeitern…
Erwägungsgrund 42 32024R1083VERORDNUNG (EU) 2024/1083 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. April 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (Text von Bedeutung für den EWR)
Um seine Aufgaben wirksam und unabhängig erfüllen zu können, sollte das Gremium von einem Sekretariat unterstützt werden, das den Tätigkeiten des Gremiums…