Gesetze
Gesetz wird geladen …
Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Strategie der EU gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen, der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union und des Strategischen Kompass für Sicherheit und Verteidigung unterstützt die Union weiterhin die Tätigkeiten des Büros der Vereinten Nationen für Abrüstungsfragen (im Folgenden „UNODA“) durch eine operative Maßnahme zur Unterstützung der Stärkung des Mechanismus des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von chemischen oder biologischen Waffen (im Folgenden „UNSGM“).
Dieser Beschluss orientiert sich an folgenden Grundsätzen:
Rückgriff auf die und Integration der im Rahmen der Beschlüsse 2012/421/GASP, (GASP) 2016/51 und (GASP) 2020/732 des Rates gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen;
Maximierung der Komplementarität und der Synergien zwischen den von der Union unterstützten Programmen und Projekten des UNODA, einschließlich derjenigen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen über das Verbot von biologischen Waffen und Toxinwaffen (im Folgenden „BWÜ“) und der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen;
Priorisierung der Umsetzung von Schlüsselelementen der ständigen vorbereitenden Maßnahmen, die für die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einsatzbereitschaft und der wirksamen Funktionsfähigkeit des UNSGM von wesentlicher Bedeutung sind;
Sicherstellung einer sinnvollen und nachhaltigen Beteiligung qualifizierter Experten, fachkundiger Berater und Analyselaboratorien aus dem Globalen Süden an allen einschlägigen Initiativen und Tätigkeiten;
Stärkung strategischer Partnerschaften mit einschlägigen nationalen Institutionen und internationalen Organisationen, um Kohärenz, Koordinierung und kollektive Fähigkeiten zu stärken.
Das übergeordnete Ziel der in Maßnahme gemäß Absatz 1 besteht darin, die globalen Kapazitäten zur Untersuchung des mutmaßlichen Einsatzes von biologischen Waffen und Toxinwaffen zu stärken, indem die Einsatzbereitschaft des UNSGM verbessert und so zu einer wirksameren internationalen Architektur beigetragen wird, die in der Lage ist, vom Einsatz biologischer Waffen abzuschrecken und auf mögliche Verstöße gegen das Genfer Protokoll von 1925 zu reagieren.
Mit der Maßnahme gemäß Absatz 1 werden die folgenden Ziele verfolgt:
Stärkung der Fachkompetenz und der Interoperabilität für wirksame Untersuchungen;
Harmonisierung der Validierungs- und Kooperationsvereinbarungen mit dem UNSGM für Analyselaboratorien;
Stärkung der Unterstützung für Logistik und Ausrüstung für Untersuchungen und Schulungen;
Verbesserung gemeinsamer Maßnahmen durch strategische Outreach-Maßnahmen und Koordinierung.
Eine ausführliche Beschreibung der Maßnahme gemäß Absatz 1 ist im Anhang enthalten.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Unterstützung bei der Ausarbeitung nationaler Aktionspläne und Bereitstellung maßgeschneiderter Unterstützung;
die Unterstützung der koordinierten und verstärkten Umsetzung der internationalen Instrumente auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene und
Die in Absatz 1 genannte Maßnahme hat folgende Ziele:
Die Ziele der in Absatz 1 genannten Maßnahme sind:
Die Maßnahme gemäß Absatz 1 soll Folgendes unterstützen:
Mit diesem Beschluss werden folgende Ziele verfolgt:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.