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Zur Erreichung der in Artikel 2 genannten politischen Ziele hat der Sonderbeauftragte im Rahmen seines Mandats folgende Aufgaben:
Er trägt zur Umsetzung der Menschenrechtspolitik der Union, insbesondere des Strategierahmens der EU für Menschenrechte und Demokratie und des Aktionsplans der EU für Menschenrechte und Demokratie sowie zur Umsetzung der Leitlinien, Instrumentarien und Aktionspläne der Union im Bereich der Menschenrechte, bei, unter anderem auch durch Abgabe entsprechender Empfehlungen;
er trägt zur Umsetzung der vom Rat festgelegten Standpunkte der Union zur Förderung der Einhaltung des humanitären Völkerrechts bei;
er trägt zur Umsetzung der vom Rat festgelegten Standpunkte der Union zur Förderung der Unterstützung der internationalen Strafrechtspflege bei, insbesondere des Beschlusses 2011/168/GASP des Rates über den Internationalen Strafgerichtshof;
er hilft, durch Menschenrechtsdialoge mit Regierungen von Drittstaaten und mit internationalen und regionalen Menschenrechtsorganisationen sowie mit Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren einer stärkeren europäischen Stimme Gehör zu verschaffen, um die Wirksamkeit und Sichtbarkeit der Menschenrechtspolitik der Union zu gewährleisten; er führt wichtige Menschenrechtsdialoge mit Drittstaaten;
er trägt zu einer Verbesserung der Kohärenz und der Einheitlichkeit der Politik und der Maßnahmen der Union in Bezug auf den Schutz und die Förderung der Menschenrechte bei, indem er insbesondere Beiträge zur Gestaltung der einschlägigen Politik der Union liefert;
er trägt in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten zu einer besseren Kohärenz und Einheitlichkeit der in Buchstaben b und c genannten Standpunkte der Union bei.
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