32015D0260 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungErwägungsgrund 3 32015D0260Beschluss (GASP) 2015/260 des Rates vom 17. Februar 2015 zur Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für Menschenrechte Erwägungsgrund 2Artikel 3 Das Mandat des Sonderbeauftragten sollte um weitere 24 Monate verlängert werden — Erwägungsgrund 2Artikel 3