Art. 5 32026D0345
Finanzierung
(1)
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat (im Folgenden Ausgaben ) für den Zeitraum vom 1. März 2026 bis zum 29. Februar 2028 beläuft sich auf 3320623,17 EUR.
(2)
Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
(3)
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für die Ausgaben rechenschaftspflichtig.