Art. 5 32013D0353
Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2013 beläuft sich auf 1050000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 30. Juni 2014 beläuft sich auf 1050000 EUR.Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben in Verbindung mit dem Mandat des Sonderbeauftragten für den Zeitraum vom 1. Juli 2014 bis zum 28. Februar 2015 beläuft sich auf 1380000 EUR.
Ausgaben, die mit dem in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Betrag finanziert werden, sind ab dem 1. Juli 2013 anrechnungsfähig. Die Ausgaben werden nach den für den Gesamthaushaltsplan der Union geltenden Verfahren und Vorschriften verwaltet.
Über die Verwaltung der Ausgaben wird ein Vertrag zwischen dem Sonderbeauftragten und der Kommission geschlossen. Der Sonderbeauftragte ist gegenüber der Kommission für alle Ausgaben rechenschaftspflichtig.