Art. 9 32026D0345
Gemäß dem Konzept der Union für die Sicherheit des im Rahmen des Titels V des Vertrags in operativer Funktion außerhalb der Union eingesetzten Personals trifft der Sonderbeauftragte entsprechend seinem Mandat und der Sicherheitslage im Zuständigkeitsgebiet alle nach vernünftigem Ermessen durchführbaren Maßnahmen für die Sicherheit des dem Sonderbeauftragten direkt unterstellten Personals, indem er insbesondere
auf der Grundlage der Vorgaben des EAD einen spezifischen Sicherheitsplan aufstellt, der spezifische objekt-, organisations- und verfahrensbezogene Sicherheitsmaßnahmen, die die Abwicklung des sicheren Transports des Personals in das und innerhalb des Zuständigkeitsgebiets und die Bewältigung von sicherheitsrelevanten Zwischenfällen regeln, einschließt, und einen Notfallplan und einen Evakuierungsplan aufstellt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union eingesetzte Personal einen an die Bedingungen im Zuständigkeitsgebiet angepassten Versicherungsschutz gegen hohe Risiken genießt;
sicherstellt, dass das gesamte außerhalb der Union einzusetzende Personal, einschließlich des vor Ort verpflichteten Personals, vor oder bei Ankunft im Zuständigkeitsgebiet eine angemessene Sicherheitsausbildung erhalten hat, und zwar auf der Grundlage der diesem Gebiet vom EAD zugewiesenen Risikoeinstufungen;
sicherstellt, dass alle vereinbarten Empfehlungen, die im Anschluss an die regelmäßigen Sicherheitsbewertungen abgegeben wurden, umgesetzt werden, und dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission im Rahmen der regelmäßigen Zwischenberichte und des endgültigen umfassenden Berichts über die Ausführung des Mandats gemäß Artikel 14 über die Umsetzung dieser Empfehlungen sowie über andere sicherheitsrelevante Fragen schriftlich Bericht erstattet.