Art. 14 32026D0345
Überprüfung
Die Durchführung dieses Beschlusses und seine Kohärenz mit anderen von der Union geleisteten Beiträgen werden regelmäßig überprüft. Der Sonderbeauftragte unterbreitet dem Rat, dem Hohen Vertreter und der Kommission regelmäßig Zwischenberichte und bis zum 30. November jedes Jahres des Mandats einen endgültigen umfassenden Bericht über die Ausführung des Mandats.