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In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der Republik Korea sowohl in wirtschaftlicher als auch in kultureller Hinsicht für beide Seiten bereichernd sein können, sollte die Frist des Leistungsanspruchs audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder regionaler kultureller Inhalte gemäß dem Protokoll verlängert werden. Dieser Leistungsanspruch hat auch das Potenzial zusätzliche Möglichkeiten für alle Mitgliedstaaten zu schaffen, auch für diejenigen, die bisher keine Koproduktionen auf bilateraler Ebene entwickeln konnten.
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea und da Koproduktionen zwischen der EU und der…
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea stimmte der Rat der Verlängerung der Frist des…
In Anbetracht der engen, historischen und einzigartigen Beziehungen zwischen der Union und der Republik Korea stimmt der Rat der Verlängerung der Frist des…
Die Frist des Leistungsanspruchs audiovisueller Koproduktionen auf Leistungen aus den jeweiligen Regelungen der Vertragsparteien für die Förderung lokaler oder…
In Artikel 1 des Protokolls über kulturelle Zusammenarbeit (im Folgenden „Protokoll“) im Anhang zum Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und…
Die Kommission setzt Korea von der Absicht der Union in Kenntnis, die Frist für den Leistungsanspruch bei Koproduktionen nach Artikel 5 des Protokolls über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.