Erwägungsgrund 12 32026D0512
Derzeit können Forderungen gegen Unternehmen der Union, die restriktive Maßnahmen befolgen, von juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, bei denen es sich nicht um belarussische juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen handelt, von nicht in dem Beschluss 2012/642/GASP aufgeführten Personen oder von nicht in deren Namen oder auf deren Weisung handelnden Personen geltend gemacht werden, beispielsweise wenn Wirtschaftsteilnehmer aus der Union die Lieferung von Produkten, deren Ausfuhr nach Belarus verboten ist, an natürliche und juristische Personen in anderen Drittländern als Belarus einstellen. Daher ist es angezeigt, den Rahmen der Union für restriktive Maßnahmen zu stärken, indem der Anwendungsbereich des Verbots der Befriedigung solcher Forderungen im Zusammenhang mit Verträgen oder Transaktionen ausgeweitet wird, deren Erfüllung bzw. Durchführung unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise durch restriktive Maßnahmen der Union berührt wird. Der Anwendungsbereich des im Beschluss 2012/642/GASP enthaltenen Verbots der Befriedigung solcher Forderungen sollte daher auch auf Forderungen ausgedehnt werden, die von natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht werden, die in anderen Drittländern als Belarus und in im entsprechenden Anhang aufgeführten Partnerländern niedergelassen sind, wenn diese natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Güter, Technologien oder Dienste verkaufen, liefern, weitergeben oder ausführen, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr gemäß dem Beschluss 2012/642/GASP verboten ist, unabhängig davon, ob die Güter, Technologien oder Dienstleistungen ihren Ursprung in der Union haben oder nicht.