Erwägungsgrund 5 32016D0944BESCHLUSS (EU) 2016/944 DES RATES vom 6. Juni 2016 über den Abschluss des Kooperationsabkommens über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —
Erwägungsgrund 5 32005D0356BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Andorra über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/356/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 2 32026D0125BESCHLUSS (EU) 2026/125 DES RATES vom 8. Dezember 2025 über den Abschluss des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden.
Erwägungsgrund 5 32005D0347BESCHLUSS DES RATES vom 22. Dezember 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Monaco über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/347/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 5 32005D0357BESCHLUSS DES RATES vom 22. December 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik San Marino über Regelungen, die denen der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen gleichwertig sind (2005/357/EG)
Das Abkommen sollte im Namen der Gemeinschaft genehmigt werden.
Erwägungsgrund 3 32024D1334BESCHLUSS (EU) 2024/1334 DES RATES vom 22. April 2024 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik über die Änderung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union und der Argentinischen Republik nach Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 über die Änderung der Zugeständnisse für alle in der EU-Liste CLXXV aufgeführten Zollkontingente infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
Das Abkommen sollte im Namen der Europäischen Union genehmigt werden —