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Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank vorgesehenen Regelung einer administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen.
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können einer in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank…
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen…
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 vorgesehenen Regelung einer…
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 vorgesehenen Regelung einer…
Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4…
Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.