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Aufsichtsbeschlüsse der EZB können einer in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 vorgesehenen und im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen Zentralbank näher geregelten administrativen Überprüfung unterliegen. Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung sollte das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des administrativen Überprüfungsausschusses berücksichtigen und dem EZB-Rat einen neuen Beschlussentwurf zum Erlass nach dem Verfahren der impliziten Zustimmung vorlegen —
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 vorgesehenen Regelung einer…
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können im Einklang mit Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und entsprechend der im Beschluss EZB/2014/16 der Europäischen…
Aufsichtsbeschlüsse der EZB können gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und der im Beschluss EZB/2014/16 vorgesehenen Regelung einer…
Das betroffene Unternehmen hat das Recht, gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 eine Überprüfung des vom EZB-Rat nach Absatz 4…
Im Fall einer solchen administrativen Überprüfung berücksichtigt das Aufsichtsgremium die Stellungnahme des Administrativen Überprüfungsausschusses und…
Angesichts der seit der Einrichtung des administrativen Überprüfungsausschusses gesammelten Erfahrungen ist es erforderlich, bestimmte Aspekte der im Beschluss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.