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Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Wirkung vom 11. Januar 2026 eingeführt wurden, verfügen die Aufseher über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die EZB ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, an denen bedeutende beaufsichtigte Unternehmen beteiligt sind, Beschlüsse zu fassen. Diese Befugnis kommt zur Befugnis der EZB hinzu, Beschlüsse in Ausübung der nach nationalem Recht gewährten Aufsichtsbefugnisse zu fassen.
Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und…
Gemäß Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 hat die EZB zum Zweck der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben sämtliche in der…
Gemäß Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) übertragt der EZB-Rat hiermit auf die nach Artikel 5 vom Direktorium ernannten Leiter von…
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Im Beschluss (EU) 2017/933 (EZB/2016/40) ist festgelegt, welches Verfahren beim Erlass aufsichtlicher Ermächtigungsbeschlüsse einzuhalten ist und welchen…
Die Übertragung von Aufsichtsaufgaben auf die Europäische Zentralbank (EZB) durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates stellt angesichts der Vielzahl der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.