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Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates eingeführt wurden, verfügen die Aufseher von Kreditinstituten über alle erforderlichen Aufsichtsbefugnisse, um die wesentlichen Geschäfte der beaufsichtigten Unternehmen abzudecken. Die Europäische Zentralbank (EZB) ist daher befugt, in Ausübung der ihr durch die Richtlinie 2013/36/EU übertragenen Aufsichtsbefugnisse im Falle von Verschmelzungen, Spaltungen oder des Erwerbs wesentlicher Beteiligungen, die bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen, Beschlüsse zu fassen.
Gemäß den Änderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , die mit der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und…
Die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates überträgt besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des…
Der Rat hat gestützt auf Artikel 127 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 erlassen, durch die…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) im Bereich der Aufsicht ausschließlich zuständig für die…
Im Rahmen von Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nimmt die Europäische Zentralbank (EZB) die ausschließliche Aufgabe der Beaufsichtigung von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.