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Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“) steht die GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union Bewerberländern zur Teilnahme offen, sofern eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) darüber geschlossen wird. In Artikel 8 Absatz 1 der Weltraum-Verordnung ist vorgesehen, dass Drittländern Zugang zu den GOVSATCOM-Diensten gewährt werden kann, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen.
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der…
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),…
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über sichere…
Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA,…
Es ist angezeigt, sowohl die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021…
Die Vertragsparteien erkennen die bestehende formelle Zusammenarbeit bei dem durch die Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.