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Gemäß Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Verordnung über sichere Konnektivität“) steht das Programm der Union für sichere Konnektivität Bewerberländern zur Teilnahme offen, sofern eine Übereinkunft nach Artikel 218 AEUV darüber geschlossen wird. Gemäß Artikel 40 der Verordnung über sichere Konnektivität wird Drittländern Zugang zu den staatlichen Diensten gewährt, sofern sie gemäß Artikel 218 AEUV eine Übereinkunft schließen, in der die Grundsätze und Bedingungen für den Zugang zu staatlichen Diensten festgelegt sind, und Artikel 43 Absatz 1 der Weltraum-Verordnung befolgen.
In Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Teilnahme der Mitglieder der EFTA,…
Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA,…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“)…
Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der…
Aus der Einführung, dem Betrieb und der Nutzung von Systemen und Diensten, die im Rahmen des mit der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und…
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.