Gesetze
Gesetz wird geladen …
Galileo, EGNOS und Copernicus sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) angehören, gemäß den im Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum festgelegten Bedingungen zur Teilnahme offen. Copernicus und die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, stehen den folgenden Drittländern zur Teilnahme offen:
beitretenden Staaten, Bewerberländern und möglichen Bewerbern nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern;
Ländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in ähnlichen Übereinkünften festgelegten allgemeinen Grundsätze und Bedingungen für die Teilnahme dieser Länder an Programmen der Union und nach Maßgabe der spezifischen Bedingungen aus den Abkommen zwischen der Union und diesen Ländern.
Nach Maßgabe der in einer spezifischen Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV festgelegten Bedingungen für die Teilnahme eines Drittlands oder einer internationalen Organisation an Unionsprogrammen: Mit der spezifischen Übereinkunft gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes: Die in Unterabsatz 2 Buchstabe b des vorliegenden Absatzes genannten Beiträge gelten als zweckgebundene Einnahmen gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung.
stehen Galileo und EGNOS den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen,
steht GOVSATCOM den Mitgliedern der EFTA, die Mitglieder des EWR sind, sowie den in Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben a und b genannten Drittländern zur Teilnahme offen und
stehen Galileo, EGNOS, Copernicus, GOVSATCOM sowie die SWE- und NEO-Unterkomponenten, nicht jedoch die SST-Unterkomponente, den Drittländern, die nicht bereits durch Absatz 1 erfasst sind, und internationalen Organisationen zur Teilnahme offen.
wird gewährleistet, dass die Beiträge des an Unionsprogrammen teilnehmenden Drittlands oder der teilnehmenden internationalen Organisation in einem ausgewogenen Verhältnis zum jeweiligen Nutzen für das Land oder die Organisation stehen;
werden die Bedingungen für die Teilnahme an den Programmen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre Verwaltungskosten festgelegt;
wird dem Drittland oder der internationalen Organisation keine Entscheidungsbefugnis in Bezug auf das Unionsprogramm eingeräumt;
werden die Rechte der Union, eine wirtschaftliche Haushaltsführung sicherzustellen und ihre finanziellen Interessen zu schützen, garantiert.
Die Teilnahme an den Programmkomponenten oder -unterkomponenten, nicht jedoch der SST-Unterkomponente, steht Drittländern und internationalen Organisationen gemäß dem vorliegenden Artikel nur unter der Voraussetzung offen, dass die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten, einschließlich des Schutzes von Verschlusssachen gemäß Artikel 43, gewahrt sind.
Drittländern, die nicht unter die Buchstaben a und b fallen.
In hinreichend begründeten Fällen im Interesse der Union kann die Teilnahme an den in den Artikeln 5 bis 7, in Artikel 8 Buchstaben a und b und in den Artikeln…
die Bedingungen für die Teilnahme an den Unionsprogrammen, einschließlich der Berechnung der finanziellen Beiträge zu einzelnen Programmen, und ihre…
beitretende Staaten, Bewerberländer oder mögliche Bewerberländer, nach Maßgabe der in den jeweiligen Rahmenabkommen und Beschlüssen des Assoziationsrats oder in…
andere Drittländer, nach Maßgabe der in einer spezifischen Vereinbarung festgelegten Bedingungen für die Teilnahme des betreffenden Drittlands an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.