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Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates sieht die Teilnahme von Mitgliedern der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, an der GOVSATCOM-Komponente des Weltraumprogramms der Union vorbehaltlich einer gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu schließenden Übereinkunft vor. Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/696 sieht vor, dass Drittländern Zugang zu GOVSATCOM-Diensten gewährt wird, sofern sie eine Übereinkunft gemäß Artikel 218 AEUV schließen und Artikel 43 der genannten Verordnung befolgen.
In Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 ist die Teilnahme der Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA),…
Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden „Weltraum-Verordnung“)…
Mitglieder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), die Mitglieder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, beitretende Staaten, Bewerberländer und…
Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates sehen die Teilnahme von Mitgliedern der EFTA,…
Es ist angezeigt, sowohl die von den Vertragsparteien des EWR-Abkommens mit dem Beschluss Nr. 319/2021 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 29. Oktober 2021…
In Artikel 11 Absatz 3 und Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die Teilnahme der Mitglieder der EFTA,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.