Erwägungsgrund 4 32026D0070Gemäß Artikel 24 des Vertrags soll die Energiegemeinschaft Maßnahmen zur Anpassung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Umweltbereich ergreifen, wie in Titel…
Erwägungsgrund 3 32026D0070In Artikel 16 des Vertrags ist die Liste der den gemeinschaftlichen Besitzstand im Umweltbereich bildenden Rechtsakte der Union (im Folgenden „Rechtsakte der…
Erwägungsgrund 4 32021D0812BESCHLUSS (EU) 2021/812 DES RATES vom 10. Mai 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits, in Bezug auf eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Regierung Georgiens gebilligten umfassenden Fahrplan für die Umsetzung der Rechtsvorschriften für das öffentliche Beschaffungswesen und in Bezug auf die Anerkennung des Abschlusses der in Anhang XVI-B dieses Assoziierungsabkommens genannten Phase 1 zu vertreten ist
Nach Artikel 146 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union in mehreren Phasen entsprechend dem Zeitplan in Anhang XVI-B des…
Erwägungsgrund 2 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 153 Absatz 2 des Abkommens erfolgt die Annäherung an den Besitzstand der Union im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens in mehreren Phasen…
Erwägungsgrund 4 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche…
Erwägungsgrund 4 32023D2608BESCHLUSS (EU) 2023/2608 DES RATES vom 9. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union im Assoziationsausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ sowie im Assoziationsrat, eingerichtet durch das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits, in Bezug auf die positive Einschätzung der Umsetzung der in Anhang XXI-A des Assoziierungsabkommens genannten Phasen 1 und 2 und des damit verbundenen Marktzugangs zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 153 Absätze 1 und 2 des Abkommens stellt die Ukraine sicher, dass ihre bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften über das öffentliche…