Erwägungsgrund 4 32026D0792
Die institutionellen Bestimmungen der institutionellen Protokolle zum Abkommen über die Freizügigkeit, zum Abkommen über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, zum Abkommen über den Luftverkehr und zum Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (im Folgenden „institutionelle Protokolle“) sowie das Abkommen über Elektrizität, das Abkommen über die Gesundheit und das Protokoll zur Lebensmittelsicherheit enthalten Verpflichtungen für die im Rahmen dieser Abkommen und Protokolle eingesetzten Gemischten Ausschüsse, alle in den Anwendungsbereich dieser Abkommen fallenden Rechtsakte der Union aufzunehmen, sowie Bestimmungen, mit denen sichergestellt wird, dass alle Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, einheitlich ausgelegt und angewendet werden. Wenn die Anwendung dieser Abkommen und Protokolle Begriffe des Unionsrechts umfasst, sind diese Begriffe im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auszulegen und anzuwenden. Die institutionellen Bestimmungen sehen auch einen wirksamen Mechanismus für die Beilegung von Streitigkeiten in einem Schiedsverfahren vor, einschließlich der Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union in allen Fragen des Unionsrechts. Wenn einer Entscheidung des Schiedsgerichts nicht nachgekommen wird, sieht das umfangreiche Paket verhältnismäßige Ausgleichsmaßnahmen vor, die im Rahmen des betreffenden Abkommens oder eines der Abkommen in Bereichen mit Bezug zum Binnenmarkt, an denen die Schweiz teilnimmt, zu ergreifen sind.