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Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem 1. November 2026 zu ernennen.
Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von…
Das Europäische Parlament und der Rat ernennen in gegenseitigem Einvernehmen den Europäischen Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von…
Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts,…
Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.