Erwägungsgrund 15 32017R1939
Diese Verordnung lässt die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, wie strafrechtliche Ermittlungen organisiert werden, unberührt.
Diese Verordnung lässt die nationalen Systeme der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art und Weise, wie strafrechtliche Ermittlungen organisiert werden, unberührt.