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Der Europäische Generalstaatsanwalt der EUStA ist vom Europäischen Parlament und vom Rat in gegenseitigem Einvernehmen für eine nicht verlängerbare Amtszeit von sieben Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Beschlusses zu ernennen.
Das Europäische Parlament und der Rat ernennen in gegenseitigem Einvernehmen den Europäischen Generalstaatsanwalt für eine nicht verlängerbare Amtszeit von…
Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts,…
Der Rat wählt die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine Amtszeit von sechs Jahren; Wiederernennung ist nicht zulässig.…
Es ist daher erforderlich, den ersten Europäischen Generalstaatsanwalt der EUStA im gegenseitigem Einvernehmen zwischen dem Europäische Parlament und dem Rat zu…
Der Europäische Generalstaatsanwalt vertritt die EUStA gegenüber den Organen der Union und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und gegenüber Dritten. Der…
Der Europäische Generalstaatsanwalt ist der Leiter der EUStA; er organisiert die Arbeit der EUStA, leitet ihre Tätigkeit und trifft Entscheidungen gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.