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Um die Kontinuität der Arbeitsweise des Kollegiums der EUStA, das aus dem Europäischen Generalstaatsanwalt und einem Europäischen Staatsanwalt je teilnehmendem Mitgliedstaat besteht, zu gewährleisten, indem die gestaffelte Verlängerung der Amtszeit eines Drittels der Europäischen Staatsanwälte alle drei Jahre sichergestellt und die Unabhängigkeit der EUStA und der Europäischen Staatsanwälte gewahrt wird, ist es angezeigt, die Mandate von sieben Europäischen Staatsanwälten gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 bis zum 30. Juni 2029 zu verlängern, wobei berücksichtigt werden muss, ob sie bis zu diesem Zeitpunkt für das Amt zur Verfügung stehen.
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Die Mandate von acht Europäischen Staatsanwälten, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1117 des Rates für einen nicht verlängerbaren Zeitraum von drei…
Das Kollegium ernennt zwei Europäische Staatsanwälte für eine verlängerbare Amtszeit von drei Jahren zu Stellvertretern des Europäischen Generalstaatsanwalts,…
Gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 wählt der Rat die Europäischen Staatsanwälte mit einfacher Mehrheit aus und ernennt sie für eine…
Jeder Mitgliedstaat sollte drei Kandidaten für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts, der vom Rat auszuwählen und zu ernennen ist, benennen. Damit die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.