Erwägungsgrund 1 32026D0812
Der EZB-Rat kann die Verzinsung der von Instituten bei den Zentralbanken des Eurosystems gehaltenen Reserven insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 11. Dezember 2025 beschloss der EZB-Rat, die Verzinsung von Überschussreserven nach Artikel 1 Absatz 1 des Beschlusses (EU) 2019/1743 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/31) zu vereinfachen. Dieser jüngste Beschluss des EZB-Rates betrifft ausschließlich Überschussreserven, welche auf Mindestreservekonten bei der betreffenden nationalen Zentralbank (NZB) von Instituten gehalten werden, die zugelassene Geschäftspartner für geldpolitische Operationen des Eurosystems gemäß Artikel 55 der Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/60) sind (nachfolgend „zugelassene Geschäftspartner“) und die Zugangsbedingungen für die Einlagefazilität des Eurosystems gemäß Artikel 22 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) erfüllen. Gemäß dem Beschluss des EZB-Rates sollten diese Überschussreserven nicht nur zum Einlagesatz verzinst werden, wenn dieser negativ ist, sondern auch dann, wenn er null Prozent beträgt oder positiv ist.