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Der Beschluss (EU) 2019/1311 (EZB/2019/21) wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 erhält folgende Fassung: „1. ‚Referenzgröße für die Nettokreditvergabe‘: der Betrag der anrechenbaren Nettokreditvergabe, den ein Teilnehmer im zweiten Bezugszeitraum, im Sonderbezugszeitraum oder im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum überschreiten muss, um Anspruch auf einen Zinssatz auf seine GLRG-III-Kreditaufnahme zu haben, der unter dem anfänglich geltenden Zinssatz liegt und gemäß den Grundsätzen und detaillierten Bestimmungen in den Artikeln 4 und 5 bzw. Anhang I berechnet wird;“
Nummer 23 erhält folgende Fassung: „23. ‚verbleibende Laufzeit des jeweiligen GLRG III‘: der Zeitraum vom Abwicklungstag des jeweiligen GLRG III bis zum 23. Juni 2020 und der Zeitraum vom 24. Juni 2022 bis zum Laufzeitende bzw. Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, unter Ausschluss der Sonderzinsperiode und der zusätzlichen Sonderzinsperiode;“
Folgende Nummern 26, 27 und 28 werden angefügt: „26. ‚zusätzliche Sonderzinsperiode‘: der Zeitraum vom 24. Juni 2021 bis zum 23. Juni 2022;
‚zusätzlicher Sonderbezugszeitraum‘: der Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021;
‚Unternehmensumstrukturierung‘: eine Verschmelzung oder Übernahme, an der ein Teilnehmer oder ein Mitglied einer GLRG-III-Gruppe und ein oder mehrere andere Kreditinstitute beteiligt sind, oder eine Spaltung eines Teilnehmers oder eines Mitglieds einer GLRG-III-Gruppe, einschließlich einer Spaltung, die infolge einer Auflösung oder Liquidation eines Teilnehmers zustande kommt.“
Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) Jedes Mitglied der GLRG-III-Gruppe ist ein Kreditinstitut, das in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist, dessen Währung der Euro ist, und das die in Artikel 55 Buchstaben a, b und c der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) festgelegten Kriterien erfüllt und auf der mit Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) eingeführten Liste der MFIs aufgeführt ist.“
Folgender Absatz 5a wird eingefügt: „(5a) In Ausnahmefällen kann der EZB-Rat bei Vorliegen objektiver Gründe beschließen, Instituten, welche bereits als Einzelinstitut an GLRG III teilgenommen haben, stattdessen die Teilnahme an künftigen GLRG III als Gruppe durch Bildung einer GLRG-III-Gruppe zu gestatten.“
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 erhält folgende Fassung:
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 5 erhält folgende Fassung: Zinsen (3a) Unbeschadet der Absätze 1 bis 3 und vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen eines jeden der ersten sieben GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: (3b) Vorbehaltlich der in Artikel 6 Absatz 3b genannten Bedingung wird der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe erreicht oder überschreitet, wie folgt berechnet: (3c) Der Zinssatz, der für Beträge gilt, die im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III von Teilnehmern aufgenommen werden, deren anrechenbare Nettokreditvergabe im zusätzlichen Sonderbezugszeitraum ihre Referenzgröße für die Nettokreditvergabe nicht erreicht, wird wie folgt berechnet:
Im Zeitraum bis zum 23 Juni 2020 wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe c, Absatz 2 Buchstabe c bzw. Absatz 3 Buchstabe c berechnet.
In der Sonderzinsperiode wird der Zinssatz gemäß Absatz 1 Buchstabe a, Absatz 2 Buchstabe a bzw. Absatz 3 Buchstabe a berechnet.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
Im Zeitraum nach dem 23. Juni 2022 gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten. Der ermittelte Zinssatz darf in keinem Fall größer sein als minus 100 Basispunkte.
Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Zinssatz für die Einlagefazilität über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
In der zusätzlichen Sonderzinsperiode gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz in diesem Zeitraum abzüglich 50 Basispunkten.
Während der verbleibenden Laufzeit des jeweiligen GLRG III gilt der durchschnittliche Hauptrefinanzierungssatz über die Laufzeit des jeweiligen GLRG III.
Artikel 5a wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Im Rahmen der ersten sieben GLRG III haben die Teilnehmer ab September 2021 nach Ablauf von 12 Monaten nach Abwicklung jedes GLRG III vierteljährlich die Möglichkeit, den Betrag des betreffenden GLRG III vor Ende der Laufzeit zu beenden oder herabzusetzen. Im Rahmen des achten oder darauffolgender GLRG III haben die Teilnehmer diese Möglichkeit vierteljährlich ab Juni 2022.“
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Damit ein Teilnehmer das Verfahren zur vorzeiten Rückzahlung nutzen kann, muss er der betreffenden NZB mindestens zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung mitteilen, dass er eine Rückzahlung im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung zu dem genannten Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung beabsichtigt.“
Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die in Absatz 3 genannte Mitteilung wird zwei Wochen vor dem Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung, auf den sie sich bezieht, für den betreffenden Teilnehmer verbindlich. Zahlt der Teilnehmer den im Rahmen des Verfahrens zur vorzeitigen Rückzahlung fälligen Betrag weder vollständig noch teilweise bis zum Rückzahlungstermin, kann eine finanzielle Sanktion verhängt werden. Die anzuwendende finanzielle Sanktion wird gemäß Anhang VII der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) berechnet. Sie entspricht der finanziellen Sanktion, die bei Verstößen gegen Verpflichtungen zur Stellung ausreichender Sicherheiten und zur Begleichung des Betrags, der dem Geschäftspartner in Bezug auf befristete Transaktionen zu geldpolitischen Zwecken zugeteilt wurde, verhängt wird. Die Verhängung einer finanziellen Sanktion gilt unbeschadet des Rechts der NZB, die für den Eintritt eines Beendigungs- oder Kündigungsereignisses vorgesehenen Rechtsbehelfe gemäß Artikel 166 der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60) auszuüben.“
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Absatz 3a erhält folgende Fassung: „(3a) Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, üben diese Option aus, indem sie in der zweiten Datenmeldung die sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b getrennt übermitteln. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absatz 2, 3 oder 3a berechnet. Sanktionen werden im Fall der unterbleibenden Übermittlung von sich auf den Sonderbezugszeitraum beziehender Daten bzw. von den Ergebnissen der jeweiligen Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten nicht verhängt.“
Folgender Absatz 3b wird eingefügt: „(3b) Teilnehmer, die beabsichtigen, die in Artikel 5 Absätze 3a und 3b genannten Zinssätze in Anspruch zu nehmen, übermitteln in der dritten Datenmeldung getrennt die sich auf den zusätzlichen Sonderbezugszeitraum beziehenden Daten sowie die Ergebnisse der Bewertung des Wirtschaftsprüfers dieser Daten gemäß Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe bb. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, so wird der Zinssatz für die von den Teilnehmern aufgenommenen Beträge gemäß Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 3c berechnet.“
Absatz 6 erhält folgende Fassung:
Absatz 7 erhält folgende Fassung:
Absatz 8 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz 8a wird eingefügt: „(8a) Teilnehmer müssen sicherzustellen, dass die Qualität der in den korrigierten ersten Datenmeldungen gemäß Absatz 7 übermittelten Daten von einem externen Wirtschaftsprüfer im Einklang mit den in Absatz 6 festgelegten Regelungen bewertet wird. Diese Bewertungen der Wirtschaftsprüfer sind der betreffenden NZB innerhalb der Frist zur Verfügung zu stellen, die in dem auf der Website der EZB veröffentlichten unverbindlichen Kalender für GLRG III angegeben ist.“
Artikel 7 erhält folgende Fassung: Nichteinhaltung von Meldepflichten
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