BESCHLUSS (EU) 2026/828 DES RATES vom 30. März 2026 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und der Republik Ecuador andererseits über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und den für die Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus zuständigen ecuadorianischen Behörden
Der Rat sollte die Kommission gemäß Artikel 218 Absatz 7 AEUV ermächtigen, die Änderungen der Anhänge II, III und IV des Abkommens im Namen der Union zu billigen.
Erwägungsgrund 6 32026D0828
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